JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 03.12.1998 – I ZR 74/96 (OLG Hamburg) [Auslaufmodelle II]

Ein zu weit gefaßtes Unterlassungsbegehren, dem eine konkrete wettbewerbswidrige Werbemaßnahme zugrunde liegt, umfaßt in der Regel die konkrete Verletzungsform als ein Minus. Hält der Kl. in einem solchen Fall trotz geäußerter Bedenken an seinem weiten Antrag fest, kann die Klage im allgemeinen nur insoweit abgewiesen werden, als der Antrag über die kon-krete Verletzungsform hinausgeht.

BGH, Urteil vom 8.10.1998 – I ZR 138/97 (OLG Nürnberg) [nicht veröffentlicht]

Wird durch die Antragstellung ein umfassendes Verbot der Werbung für ein Mobiltelefon zum Preis von 1 DM in Verbindung mit dem Abschluß eines entgeltlichen Netzkartenvertrages erstrebt, sodaß die konkrete Verletzungsform nicht Gegenstand des Rechtsstreits wird, ist nicht darüber zu entscheiden, ob ggfs. ungeachtet eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung oder gegen das Verbot übertriebenen Anlockens ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot oder die Preisangabenvorordnung vorliegt.

BGH, Urteil vom 05.03.1998 – I ZR 229/95 (OLG Bremen) [Fotovergrößerungen]

Die Sachbefugnis des durch einen Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffenen Mitbewerbers ergibt sich auch nach Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes 1994 unmittelbar aus der verletzten Norm.

BGH, Urteil vom 10.07.1997 – I ZR 62/95 (OLG Koblenz) [Der M.-Markt packt aus]

Zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung kann eine schriftsätzliche Äußerung herangezogen werden, die der Schuldner zur Klarstellung seiner Erklärung im Rechtsstreit abgibt.

BGH, Urteil vom 23.05.1996 – I ZR 122/94 (OLG Celle) [Testfotos II]

Ein Wettbewerbsverein, der in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere aller Gewerbetreibenden tätig wird, handelt, wenn er Wettbewerbsverstöße verfolgt, auch im Interesse der zu seinen Mitgliedern zählenden Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers und damit zu Zwecken des Wettbewerbs.

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