JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 188/98 (OLG Naumburg) [nicht veröffentlicht]

Voraussetzung für die Feststellung einer Schadenersatzpflicht ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Hierfür ist erforderlich aber auch ausreichend, daß nach der Lebenswahrscheinlichkeit ein Schaden mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Davon kann in Fällen der Irreführung nicht generell ausgegangen werden. Im Fall eines Angebots zu einem ungewöhnlich niedrigen, scheinbar nicht wiederkehrenden Preises sind Auswirkungen auf die Absatzgeschäfte eines Wettbewerbers hinreichend wahrscheinlich.

BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 152/99 (OLG München) [Umsatzauskunft]

Der Auskunftsanspruch richtet sich bei Wettbewerbsverstößen im allgemeinen nicht auf den erzielten Umsatz, weil diese Angabe für die gebotene Schadensschätzung nur von untergeordneter Bedeutung ist und es sich um besonders sensible Angaben handelt, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.

BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 198/98 (OLG München) [nicht veröffentlicht]

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Bekl. ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.

BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 157/98 (OLG München) [Widerruf der Erledigungserklärung]

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Bekl. ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.

BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 115/99 (OLG Frankfurt a.M.) [Jubiläumsschnäppchen]

Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer Werbung „mit Aussagen wie …“ gerichtet ist.

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