JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Beschluß vom 18. 12. 2008 – I ZB 32/06 (OLG Karlsruhe) [Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel]

Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefaßt werden.

BGH, Urteil vom 23.10. 2008 – I ZR 197/06 (OLG Düsseldorf) [Sammelmitgliedschaft VI]

Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbands, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten tätig sind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens bestimmt.

Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise repräsentativ sind, daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt.

BGH, Urteil vom 4. 10. 2007 – I ZR 182/05 (OLG Karlsruhe) [Fehlerhafte Preisauszeichnung]

Ist Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 – Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 – I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 – Konfitüre).

BGH, Urteil vom 4. 10. 2007 – I ZR 143/04 (OLG Hamburg) [Versandkosten]

Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 II PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 218/03 (OLG Düsseldorf) [Sammelmitgliedschaft V]

Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Bekl. als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen – gegebenenfalls auch schlüssig – beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.

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