JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 2.6.2005 – I ZR 252/02 (OLG München) [Aktivierungskosten II]

Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 = GRUR 1999, 264 = NJW 1999, 214 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.

BGH, Urteil vom 2. 6. 2005 – I ZR 147/02 (Thüringer OLG) [nicht veröffentlicht]

Wird für einen Bestandteil eines aus einem Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag bestehenden Kopplungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben, müssen die Kosten für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden, anfallende Aktivierungskosten dürfen nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.

BGH, Urteil vom 11. 3. 2004 – I ZR 161/01 (OLG Frankfurt a.M.) [nicht veröffentlicht]

Die Werbung für ein Koppelungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Radiorecorder rsp. einem schnurlosen Telefon besteht, war unter Geltung der Zugabeverordnung rechtswidrig. Zwischen der angebotenen Leistung und der Ware bestand keine Funktionseinheit. Ein bloßer Gebrauchszusammenhang reicht zur Annahme eines vom Verkehr als Einheit verstandenen Angebots nicht aus.

BGH, Urteil vom 13. 6. 2002 – I ZR 173/01 (OLG Frankfurt a.M.) [Koppelungsangebot I]

Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Koppelungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Koppelungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen.

BGH, Urteil vom 13. 6. 2002 – I ZR 72/01 (OLG Köln) [nicht veröffentlicht]

Die Werbung für ein Koppelungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.

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