JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 13. 6. 2002 – I ZR 71/01 (OLG Köln) [Koppelungsangebot II]

Die Werbung für ein Koppelungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.

BGH, Urteil vom 16.11.2000 – I ZR 186/98 (OLG Stuttgart) [1-Pfennig-Farbbild]

Wer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung anbietet, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden lässt, nicht den besonders günstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern muss nach § 1 I 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.

BGH, Urteil vom 06.10.1999 – I ZR 242/97 (OLG Köln) [Handy fast geschenkt für 0,49 DM]

Die Werbung für ein Mobiltelefon, das bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, ist irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten des Netzzugangs entweder dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon nicht räumlich eindeutig zugeordnet sowie gut lesbar oder nicht vollständig aufgeführt sind.

Nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV ist es notwendig, dass bei Kopplungsangeboten die Kosten des mit üblichen Preis angebotenen Teils räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten günstigen Preis für das andere Angebot zugeordnet wird.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 147/97 (OLG Hamburg) [Am Telefon nicht süß sein]

Liegt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein Angebot mehrerer zueinander gehörender Waren oder Leistungen vor, kann in der Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches Mittel der Kundenbeeinflussung erblickt werden. Denn die Werbung mit dem günstigen Preis der einen Ware oder Leistung stellt sich in diesem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 107/97 (OLG Nürnberg) [Aktivierungskosten]

Die Angaben über die Kosten des Netzzugangs sind räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zuzuordnen. Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein.

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