BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 4. 10. 2007 – I ZR 182/05 (OLG Karlsruhe) [Fehlerhafte Preisauszeichnung]
Ist Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 – Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 – I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 – Konfitüre).
BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 218/03 (OLG Düsseldorf) [Sammelmitgliedschaft V]
Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Bekl. als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen – gegebenenfalls auch schlüssig – beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.
BGH, Urteil vom 16.1.2003 – I ZR 51/02 (OLG Celle) [Sammelmitgliedschaft I]
Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gem. § 13 II Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.
Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 II Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten.
BGH, Urteil vom 28.11.2002 – I ZR 110/00 (OLG Frankfurt a.M. [Preis ohne Monitor]
Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, dass es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 215/98 (OLG München) [Scanner-Werbung]
§ 3 UWG schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher üblicherweise mit diesem Grad der Aufmerksamkeit wahrnimmt.
Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht wird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder wegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt.

