JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Teilurteil vom 2.10.2003 – I ZR 240/00 (OLG Rostock) [nicht veröffentlicht]

Bei einem zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vorratsmenge in der jeweiligen Filiale) ist es grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn verschiedene Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an den jeweiligen – verschiedenen – Standorten in Anspruch nehmen.

BGH, Teilurteil vom 2.10.2003 – I ZR 76/01 (OLG Bremen) [Preisbrecher]

Bei einem zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vorratsmenge in der jeweiligen Filiale) ist es grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn verschiedene Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an den jeweiligen – verschiedenen – Standorten in Anspruch nehmen.

BGH, Urteil vom 17. 1. 2002 – I ZR 241/99 (KG) [Missbräuchliche Mehrfachabmahnung]

  1. Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie den Bekl. gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersicht-lich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunterneh-men oder gemeinsam ausgesprochen wird.
  2. Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 V UWG missbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 80/99 (OLG München) [Mehrfachabmahnung]

Ein Rechtsmißbrauch kann sich aus der mehrfachen gleichzeitigen Abmahnung eines Unterlassungsschuldners durch mehrere Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes ergeben.

BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 15/98 (OLG Nürnberg) [Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung]

  1. In Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in einer bestimmten Filiale geht, ist es nicht missbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde Warenvorrat besteht.
  2. Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber für die zweite Klage von einer missbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Kl. des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem frühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall.

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