JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 14. 11. 2002 – I ZR 137/00 (OLG Koblenz) [Preisempfehlung für Sondermodelle]

Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht auszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt.

BGH, Urteil vom 24. 10. 2002 – I ZR 50/00 (OLG Düsseldorf) [Computerwerbung II]

Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend“. kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung erweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu zerstören.

BGH, Urteil vom 27. 6. 2002 – I ZR 19/00 (München) [Telefonische Vorratsanfrage]

Wenn eine beworbene Ware am Tag des Erscheinens der Werbung im Geschäft vorrätig ist, einem Kaufinteressenten aber auf dessen telefonische Anfrage die falsche Auskunft gegeben wird, sie sei noch nicht eingetroffen, liegt darin keine relevante Irreführung i.S. des § 3 UWG.

BGH, Urteil vom 13. 6. 2002 – I ZR 173/01 (OLG Frankfurt a.M.) [Koppelungsangebot I]

Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Koppelungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Koppelungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen.

BGH, Urteil vom 13. 6. 2002 – I ZR 72/01 (OLG Köln) [nicht veröffentlicht]

Die Werbung für ein Koppelungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.

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