JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 6. 5. 1999 – I ZR 5/97 (OLG Karlsruhe) [Telefonbuch-CD]

Die wettbewerbliche Eigenart der in Telefon- oder Telefaxbüchern enthaltenen Teilnehmereinträge ergibt sich aus der besonderen Gütevorstellung, die der Verkehr im Hinblick darauf, daß es sich bei den in Telefon- und Telefaxverzeichnissen enthaltenen Teilnehmerdaten um „amtliche“ Daten der Deutschen Telekom handelt, mit diesen verbindet.

Das Verbreiten einer Telefonbuch-CD-ROM, die durch Übernahme sämtlicher Einträge der Telefonbücher der Deutschen Telekom AG erstellt wurde, stellt eine unlautere Rufausbeutung dar.

BGH, Urteil vom 04.02.1999 – I ZR 74/97 (OLG Hamm) [Computer-News]

Bei Webebeilagen mit einer längeren Gültigkeitsdauer – hier Sommer 1995 – ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ähnlich wie bei Katalogen zunächst davon auszugehen, daß die Werbeangaben in der Regel für die genannte Zeitdauer gelten sollen, d.h., daß die angebotenen Artikel zu den angegebenen Preisen während der Gültigkeitsdauer der Werbebeilage lieferbar sind. Eine solche auf die grundsätzliche Lieferbarkeit bezogene Verkehrserwartung schließt indessen nicht ohne weiteres auch die Erwartung ein, daß alle angebotenen Artikel während der gesamten Zeitdauer zur sofortigen Mitnahme bereit gehalten werden.

BGH, Urteil vom 04.02.1999 – I ZR 71/97 (OLG Hamm) [Werbebeilage]

Wird in einer Beilage zu Tageszeitungen für EDV-Artikel geworben, kann eine relevante Irreführung gegeben sein, wenn beworbene EDV-Geräte eine Woche nach Erscheinen der Werbung nicht mehr vorrätig sind.

Die Werbung für ein Gerät der Unterhaltungselektronik ist irreführend, wenn dieses in der angekündigten Ausstattung nicht zum Verkauf bereitsteht, weil ein bestimmtes Zubehör technisch noch nicht fertiggestellt ist.

BGH, Urteil vom 10.12.1998 – I ZR 141 / 96 (OLG Stuttgart) [Vorratslücken]

Ergibt bereits eine Rechtsprüfung, daß ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Zulässigkeitsfrage, ob das Vorgehen des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlich ist, offenbleiben.

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch der Mitbewerber ist grundsätzlich nicht entsprechend ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben und auch – selbst bei nur räumlich beschränkter Betroffenheit – bundesweit durchsetzbar.

Bei einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag, dem eine konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt, wird nicht selten dem Klagebegehren zu entnehmen sein, daß jedenfalls diese konkret beanstandete Werbemaßnahme untersagt werden soll. Eine solche Annahme setzt aber zumindest voraus, daß unzweifelhaft ist, daß ein solcher Anspruchsteil ohne Schwierigkeiten als Minus von dem zu weit gefaßten Klageantrag abgespalten werden kann, und zudem, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall verboten werden soll.

Zur Frage der Irreführung durch Bewerbung nicht vorrätig gehaltener Artikel eines EDV-Warensortiments.

BGH, Urteil vom 03.12.1998 – I ZR 74/96 (OLG Hamburg) [Auslaufmodelle II]

Ein zu weit gefaßtes Unterlassungsbegehren, dem eine konkrete wettbewerbswidrige Werbemaßnahme zugrunde liegt, umfaßt in der Regel die konkrete Verletzungsform als ein Minus. Hält der Kl. in einem solchen Fall trotz geäußerter Bedenken an seinem weiten Antrag fest, kann die Klage im allgemeinen nur insoweit abgewiesen werden, als der Antrag über die kon-krete Verletzungsform hinausgeht.

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