JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Beschluß vom 6. 5. 2004 – I ZB 27/03 (OLG Hamburg) [Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren]

Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.

BGH, Beschluß vom 26. 6. 2003 – I ZB 11/03 (KG) [Gebührenanspruch bei Kostenwiderspruch]

Ist ein Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Kostenwiderspruches gegen eine einstweilige Verfügung beauftragt, berechnet sich die Prozeßgebühr nicht nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens sondern nach dem Kostenstreitwert.

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