JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 06.10.1999 – I ZR 104/97 (OLG Köln) [nicht veröffentlicht]

Die Werbung für ein Mobiltelefon, das bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, ist irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten des Netzzugangs entweder dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon nicht räumlich eindeutig zugeordnet sowie gut lesbar oder nicht vollständig aufgeführt sind.

BGH, Urteil vom 06.10.1999 – I ZR 63/97 (OLG Hamm) [Handy für DM 1,00]

Die Veräußerung von irreführend beworbenen Mobiltelefonen ist nicht wettbewerbswidrig. Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, wenn ein Kaufmann auf der Erfüllung eines Vertrages mit einem Kunden besteht, der aufgrund einer Irreführung auf das Angebot des Kaufmanns aufmerksam geworden ist. Anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen als Folge einer Irreführung angestrebt wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vor dem Vertragsschluß noch eine nähere Befassung mit dem Angebot erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 147/97 (OLG Hamburg) [Am Telefon nicht süß sein]

Liegt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein Angebot mehrerer zueinander gehörender Waren oder Leistungen vor, kann in der Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches Mittel der Kundenbeeinflussung erblickt werden. Denn die Werbung mit dem günstigen Preis der einen Ware oder Leistung stellt sich in diesem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 107/97 (OLG Nürnberg) [Aktivierungskosten]

Die Angaben über die Kosten des Netzzugangs sind räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zuzuordnen. Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 94/97 (OLG Dresden) [Handy für 1 DM]

Wird bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.

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