Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 = GRUR 1999, 264 = NJW 1999, 214 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und […]
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02.06.2005
Autor: Joachim Steinhöfel
Kategorien: Handy-Werbung, Kopplungsangebote, Urteile
Wird für einen Bestandteil eines aus einem Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag bestehenden Kopplungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben, müssen die Kosten für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden, anfallende Aktivierungskosten dürfen nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.
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02.06.2005
Autor: Joachim Steinhöfel
Kategorien: Handy-Werbung, Kopplungsangebote, Urteile