JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

JS Rechtsanwälte Steinhöfel

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 187/97 (OLG Düsseldorf) [Handy für 0,00 DM]

Das in der Werbung herausgestellte Angebot für den Erwerb eines Mobiltelefons, das bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, stellt nicht die Ankündigung einer Zugabe dar.

Ein solches blickfangmäßig herausgestelltes Angebot ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.

Eine derartige Werbung ist jedoch irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Dies bedeutet, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen.

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