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“Stiftung Warentest” unterliegt “Ritter-Sport”

Die „Stiftung-Warentest“ hatte in Heft 12/2013 einen Test verschiedener Nuß-Schokoladen veröffentlicht. Dabei hat sie die Sorte “Voll-Nuss” von „Ritter-Sport“ mit der Note “mangelhaft” bewertet. Diese Bewertung wurde damit begründet, dass die Schokolade angeblich den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, während im Zutatenverzeichnis angegeben sei, die Schokolade enthalte ausschließlich natürliches Aroma. Hierdurch – so „Stiftung-Warentest“ – werde der Verbraucher irregeführt. Die „Stiftung-Warentest“ beließ es aber nicht bei einer Bewertung des Zutatenverzeichnisses, das ohnehin kaum jemand liest. Vielmehr verstiegen sich die Verbraucherschützer zu der Behauptung, die Schokolade hätte gar nicht in den Handel gebracht werden dürfen, da sie nicht verkehrsfähig sei.

Das LG München – 9 O 25477/13 – Urteil vom 13.01.2014 – hat der „Stiftung-Warentest“ verschiedene Behauptungen in Bezug auf eine Voll-Nuss-Schokolade von „Ritter-Sport“ untersagt. Der „Stiftung-Warentest“ wurde verboten, zu behaupten:

1. “Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen”,
2. “Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert “natürlich”, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird”,
3. “Im Zutatenverzeichnis wird nur ‘natürliches Aroma’ genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.”,
4. “[…] – wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juris-tisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig”,
5. Die Bewertung “mangelhaft” in der Rubrik “DEKLARATION” allein mit der Fußnote “Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal künstlich hergestellt wird” als Begründung.

Diese Behauptungen hat das LG München als rechtswidrig beurteilt. Zwar könne sich die „Stiftung-Warentest“ bei ihren bekannten Warentests grundsätzlich auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Diese Freiheit finde ihre Grenze allerdings in den ebenfalls geschützten Interessen des Herstellers, nicht in unbilliger Weise in seiner Stellung im Markt beeinträchtigt zu werden. Diese Grenze hat die „Stiftung-Warentest“ nach Ansicht des LG München überschritten. Die von der „Stiftung-Warentest“ im Rahmen ihres Tests aufgestellten Behauptungen widersprächen den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung.

Die – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des LG München ist bemerkenswert, weil Warentests in der Regel wegen der Meinungsfreiheit einen großen Beurteilungsspielraum genießen. Hersteller können sich daher zumeist nur gegen die Beurteilung eines ihrer Produkte wehren, wenn der Nachweis gelingt, daß der Test nicht neutral und objektiv durchgeführt wurde und die Testergebnisse nicht mehr vertretbar sind. Bei einem Streit um die Eignung einer Untersuchungsmethode ist dieser Nachweis häufig schwer zu führen.

Mit dem Urteil „mangelhaft“ über die Voll-Nuss-Schokolade von „Ritter-Sport“ hat die „Stiftung-Warentest“ jedoch die Grenzen eines neutralen und objektiven Tests überschritten, sondern statt dessen offenbar mit einer skandalträchtigen Bewertung Verbraucherpolitik zu Lasten des betroffenen Herstellers betreiben wollen.

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