JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 20.05.1999 – I ZR 66/97 (OLG München) [Wir dürfen nicht feiern]

Der Umstand, daß ein Wettbewerbsverband einen Teil seiner laufenden Kosten mit Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen deckt, spricht nicht notwendig gegen eine hinreichende finanzielle Ausstattung.

Bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes sind auch Gewerbetreibende zu berücksichtigen, die nicht unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Mitglieder sind, die also einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des fraglichen Verbandes ist. Diese Einrichtung braucht selbst nicht klagebefugt im Sinne von § 13 Abs. 2 UWG zu sein. Maßgeblich ist allein, ob der Verband berechtigt ist, auch die gewerblichen Interessen der mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen.

BGH, Urteil vom 20.05.1999 – I ZR 31/97 (OLG Bremen) [RUMMS!]

Ergibt die Rechtsprüfung bei einer Verbandsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, daß das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist und daher die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben, ob die Klage mangels einer hinreichenden Ausstattung des Verbandes oder mangels einer hinreichenden Zahl von Gewerbetreibenden, die dem Verband angehören, unzulässig ist.

BGH, Urteil vom 05.03.1998 – I ZR 229/95 (OLG Bremen) [Fotovergrößerungen]

Die Sachbefugnis des durch einen Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffenen Mitbewerbers ergibt sich auch nach Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes 1994 unmittelbar aus der verletzten Norm.

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