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Angabe von Auslandsversandkosten auch in Preissuchmaschinen ?

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 03.11.2009 eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt und die Auffassung vertreten, dass wer einen Versand ins Ausland anbiete, die hierfür anfallenden Versandkosten bereits im Rahmen einer Preissuchmaschine anzugeben habe, LG Bielefeld 15 O 165/09. Das Verfahren befindet sich in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamm.

Das Urteil stellt soweit ersichtlich die einzige gerichtliche Entscheidung dar, mit der über diese Frage entschieden wurde. In Preissuchmaschinen werden bisher generell die Kosten eines Versands ins Ausland nicht angegeben.

Das OLG Hamm hat mehrfach entschieden, daß auch Auslandsversandkosten „Versandkosten“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV darstellen, vgl. 4 W 19/08; 4 U 225/08. Diese Entscheidungen sind jedoch durchweg zu unzureichenden Angaben in Online- oder Ebay-Shops ergangen. Zu Versandkostenangaben in Preisvergleichslisten hat sich jetzt nach dem OLG Stuttgart, 2 U 12/07, und dem OLG Hamburg, 5 U 10/07, auch der Bundesgerichtshof (I ZR 140/07) geäußert. In keinem dieser Verfahren werden Auslandsversandkosten angesprochen, da es allein um die für den Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig anfallenden Versandkosten ging. Alle Gerichte haben darauf abgestellt, daß die (Inlands-)Versandkosten auch in einer Preissuchmaschine anzugeben seien, weil anderenfalls die Aussagekraft des Preisvergleichs beeinträchtigt werde.

Im Hinblick auf zwingend mit dem Kauf verbundene Versandkosten ist diese Überlegung naheliegend. Die zentrale Begründung für die Verpflichtung zur Angabe von (Inlands-) Versandkosten im Rahmen einer Preisvergleichsliste gilt allerdings für Auslandsversandkosten nicht. Denn die Verbraucher wissen nicht, ob die gelisteten Händler überhaupt einen Auslandsversand anbieten, falls ja, in welche Länder. Eine Verpflichtung für die Anbieter, diesen Hinweis bereits in einer Preissuchmaschine zu machen, gibt es nicht. Der Verbraucher erfährt ohnehin erst im Shop selbst, ob und wenn ja in welche Länder ein Auslandsversand angeboten wird. Dort müssen dann, wie bei Inlandsvertrieb, die Kosten aufgeführt sein. Es besteht daher keine Grundlage für die Befürchtung, Verbraucher, die in einer Preissuchmaschine keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Auslandsversands finden, könnten annehmen, der Versand ins Ausland werde überhaupt angeboten.

Auch von einer Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise kann keine Rede sein, weil sich der Auslandsversand jeder Standardisierung entzieht. Müßten Auslandsversandkosten bereits im Rahmen einer Preisvergleichsliste angegeben werden, wären Parameter in eine Preisvergleichsliste aufzunehmen (Auslandsversand ja/nein; Auflistung der Länger; die jeweiligen Beträge für den Versand in das jeweilige Land) aufzunehmen, die vom des Preis ablenken und den Vergleich erschweren oder sogar verzerren könne. Ein unübersichtliches Chaos bei Anbietern, die den Versand in viele Ländern anbieten, wäre die Folge. Für den Preisvergleich ist es unerheblich, in welche und in wieviele Länder ein Versand angeboten wird. Müßte jeder Händler bereits in einer Preissuchmaschine angeben, in welche Länder und zu welchen Kosten er bei Bedarf versendet, würde der Preisvergleich mit Detail-Angaben überfrachtet. Die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher würden hierdurch nicht verbessert, sondern verschlechtert.

Das LG Bielefeld ist der Ansicht, es könnten knappe Angaben wie zB „Regeln für Ländergruppen“ genügen. Auch damit würden aber an die Darstellung in Preissuchmaschinen identische Anforderungen aufgestellt, wie sie nach der Rechtsprechung des OLG Hamm für die Angaben im Shop selbst gelten. Die Funktion einer Preissuchmaschine besteht aber nicht darin, sämtliche im Rahmen eines Online-Shops vorgehaltenen Informationen nochmals auf einer vorgelagerten Website verfügbar zu machen. Die Preisvergleichsliste soll einen ersten Überblick über die Anbieter und eine Orientierung über die Preise zu ermöglichen. Dies führt zwangsläufig dazu, daß die Informationen im Rahmen des Preisvergleichs auf zentrale Angaben beschränkt sind. Im Rahmen einer Preissuchmaschine können „Regeln für Ländergruppen“ zudem ihrerseits irreführend sein. Sobald Anbieter mit unterschiedlicher Länderwahl einbezogen würden, verzerrt zB die Angabe von Ober- und Untergrenzen den Vergleich, weil Anbieter mit einem geringeren Spektrum in Betracht kommender (Nachbar-) Länder bei Angabe von Versandkosten-Obergrenzen deutlich günstiger erscheinen würde, als solche Anbieter, die auch nach Osteuropa, die USA oder Asien versenden und zu höheren maximalen Versandkosten gelangen.

Es ist offen, ob das OLG Hamm die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Rechtlich erscheint die Beurteilung des LG Bielefeld höchst angreifbar. Auch die dortige Antragstellerin scheint von ihrem Erfolg nicht überzeugt. Sie gibt die für den Auslandsversand anfallenden Versandkosten in Preissuchmaschinen bis heute nicht an.

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