JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

JS Rechtsanwälte Steinhöfel | Archiv für Juni 2003

BGH, Beschluß vom 26. 6. 2003 – I ZB 11/03 (KG) [Gebührenanspruch bei Kostenwiderspruch]

Ist ein Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Kostenwiderspruches gegen eine einstweilige Verfügung beauftragt, berechnet sich die Prozeßgebühr nicht nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens sondern nach dem Kostenstreitwert.

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