JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

JS Rechtsanwälte Steinhöfel | Archiv für Oktober 1998

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 7/97 (OLG München) [Handy-Endpreis]

Wird ein Mobiltelefon in der Werbung zu einem besonders günstigen Preis mit der Maßgabe angeboten, daß – vermittelt durch den Werbenden – gleichzeitig ein Netzkartenvertrag abgeschlossen wird, braucht nicht aus dem Preis des Mobiltelefons und den für eine Zusammenrechnung geeigneten Bestandteilen der Kartenvergütung (Abschlußgebühr, Monatsgebühren und Mindestumsätze während der Mindestlaufzeit) ein gemeinsamer Endpreis gebildet zu […]

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BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 147/97 (OLG Hamburg) [Am Telefon nicht süß sein]

Liegt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein Angebot mehrerer zueinander gehörender Waren oder Leistungen vor, kann in der Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches Mittel der Kundenbeeinflussung erblickt werden. Denn die Werbung mit dem günstigen Preis der einen Ware oder Leistung stellt sich in diesem Fall […]

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BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 107/97 (OLG Nürnberg) [Aktivierungskosten]

Die Angaben über die Kosten des Netzzugangs sind räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zuzuordnen. Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein.

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BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 94/97 (OLG Dresden) [Handy für 1 DM]

Wird bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.

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BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 72/97 (OLG Saarbrücken) [Nur 1 Pfennig]

Die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang spricht dagegen, das eine als Hauptleistung und das andere als Nebenware anzugeben.

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