Kopplungsangebote verschiedener Waren (hier: Gefriertruhe und Schweinehälfte), die nur den Gesamtpreis, nicht aber den Einzelpreis erkennen lassen (sogenannte verdeckte Kopplungsangebote), verstoßen nicht gegen § 1 UWG, wenn der angesprochene Verkehr die Einzelpreise ohne weiteres in Erfahrung bringen kann.
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30.11.1995
Autor: Joachim Steinhöfel
Kategorien: Kopplungsangebote, Urteile
Kopplungsangebote verschiedener Waren, die nur den Gesamtpreis, nicht aber den Einzelpreis erkennen lassen (sogenannte verdeckte Kopplungsangebote), sind wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Im allgemeinen kann es nicht als Verstoß gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbs angesehen werden, Qualität und Preiswürdigkeit des Angebots durch die Attraktivität eines Kombinationsangebots – auch verschiedener Waren – hervorzuheben.
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30.11.1995
Autor: Joachim Steinhöfel
Kategorien: Kopplungsangebote, Urteile