JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 14/07 (OLG Hamburg) [0,00 Grundgebühr]

Die Maßstäbe für die mißbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 Abs. 4 UWG wegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind auf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien übertragbar.

Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die Preisangabenverordnung vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG der Fall.

BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 – I ZR 79/03 (OLG Bremen) [Alles muss raus!]

Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in getrennten Verfügungsverfahren gegen zwei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlassungsschuldner zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landgerichtsbezirk haben, der Unterlassungsgläubiger sich jedoch nicht gehindert gesehen hat, die parallelen Verfügungsverfahren vor demselben Landgericht anhängig zu machen.

BGH, Urteil vom 17. 11. 2005 – I ZR 300/02 (OLG Hamburg) [MEGA SALE]

Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus.

BGH, Teilurteil vom 2.10.2003 – I ZR 240/00 (OLG Rostock) [nicht veröffentlicht]

Bei einem zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vorratsmenge in der jeweiligen Filiale) ist es grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn verschiedene Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an den jeweiligen – verschiedenen – Standorten in Anspruch nehmen.

BGH, Teilurteil vom 2.10.2003 – I ZR 76/01 (OLG Bremen) [Preisbrecher]

Bei einem zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vorratsmenge in der jeweiligen Filiale) ist es grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn verschiedene Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an den jeweiligen – verschiedenen – Standorten in Anspruch nehmen.

Seite 1 von 212»

Newsletter

Melden Sie sich für den regelmäßigen Newsletter an

Steinhoefel twitter