BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 17. 1. 2002 – I ZR 241/99 (KG) [Missbräuchliche Mehrfachabmahnung]
- Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie den Bekl. gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersicht-lich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunterneh-men oder gemeinsam ausgesprochen wird.
- Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 V UWG missbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 188/98 (OLG Naumburg) [nicht veröffentlicht]
Voraussetzung für die Feststellung einer Schadenersatzpflicht ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Hierfür ist erforderlich aber auch ausreichend, daß nach der Lebenswahrscheinlichkeit ein Schaden mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Davon kann in Fällen der Irreführung nicht generell ausgegangen werden. Im Fall eines Angebots zu einem ungewöhnlich niedrigen, scheinbar nicht wiederkehrenden Preises sind Auswirkungen auf die Absatzgeschäfte eines Wettbewerbers hinreichend wahrscheinlich.
BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 152/99 (OLG München) [Umsatzauskunft]
Der Auskunftsanspruch richtet sich bei Wettbewerbsverstößen im allgemeinen nicht auf den erzielten Umsatz, weil diese Angabe für die gebotene Schadensschätzung nur von untergeordneter Bedeutung ist und es sich um besonders sensible Angaben handelt, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.
BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 80/99 (OLG München) [Mehrfachabmahnung]
Ein Rechtsmißbrauch kann sich aus der mehrfachen gleichzeitigen Abmahnung eines Unterlassungsschuldners durch mehrere Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes ergeben.
BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 15/98 (OLG Nürnberg) [Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung]
- In Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in einer bestimmten Filiale geht, ist es nicht missbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde Warenvorrat besteht.
- Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber für die zweite Klage von einer missbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Kl. des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem frühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall.

