JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Beschluß vom 5. 11. 2004 – IXa ZB 18/04 (OLG Frankfurt a.M.) [Verfolgungsverjährung]

Der Lauf der in Art. 9 I EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weiteren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten.

BGH, Beschluß vom 6. 5. 2004 – I ZB 27/03 (OLG Hamburg) [Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren]

Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.

BGH, Urteil vom 11. 3. 2004 – I ZR 161/01 (OLG Frankfurt a.M.) [nicht veröffentlicht]

Die Werbung für ein Koppelungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Radiorecorder rsp. einem schnurlosen Telefon besteht, war unter Geltung der Zugabeverordnung rechtswidrig. Zwischen der angebotenen Leistung und der Ware bestand keine Funktionseinheit. Ein bloßer Gebrauchszusammenhang reicht zur Annahme eines vom Verkehr als Einheit verstandenen Angebots nicht aus.

BGH, Urteil vom 29. 1. 2004 – I ZR 132/01 (OLG Braunschweig) [Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung]

Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt.

BGH, Urteil vom 11. 12. 2003 – I ZR 83/01 (KG) [Playstation]

Der Hinweis in einer Werbeanzeige, dass eine „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht“ erfolgt, begründet für sich allein nicht den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens. Der Werbende folgt damit dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen.

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