BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Beschluß vom 6. 10. 2005 – I ZB 37/05 (OLG Brandenburg) [Unberechtigte Abmahnung]
Die Regelung in § 269 III 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 I, 19 IV GG verstoßenden Weise.
Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.
BGH, Urteil vom 2.6.2005 – I ZR 252/02 (OLG München) [Aktivierungskosten II]
Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 = GRUR 1999, 264 = NJW 1999, 214 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.
BGH, Urteil vom 2. 6. 2005 – I ZR 147/02 (Thüringer OLG) [nicht veröffentlicht]
Wird für einen Bestandteil eines aus einem Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag bestehenden Kopplungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben, müssen die Kosten für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden, anfallende Aktivierungskosten dürfen nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.
BGH, Urteil vom 7. 4. 2005 – I ZR 314/02 (OLG Hamburg) [Internet-Versandhandel]
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
BGH, Urteil vom 27.1.2005 – I ZR 146/02 (OLG Zweibrücken) [Sammelmitgliedschaft III]
Bei der Beurteilung, ob ein Verband i.S. des § 8 III Nr. 2 UWG klagebefugt ist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Verbands angehören. Dieser andere Verband muss nicht von seinen Mitgliedern ausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen. Es genügt, dass er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.

