BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 7/97 (OLG München) [Handy-Endpreis]
Wird ein Mobiltelefon in der Werbung zu einem besonders günstigen Preis mit der Maßgabe angeboten, daß – vermittelt durch den Werbenden – gleichzeitig ein Netzkartenvertrag abgeschlossen wird, braucht nicht aus dem Preis des Mobiltelefons und den für eine Zusammenrechnung geeigneten Bestandteilen der Kartenvergütung (Abschlußgebühr, Monatsgebühren und Mindestumsätze während der Mindestlaufzeit) ein gemeinsamer Endpreis gebildet zu werden.
Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, wenn ein Kaufmann auf der Erfüllung eines Vertrages mit einem Kunden besteht, der aufgrund einer Irreführung auf das Angebot des Kaufmanns aufmerksam geworden ist (Abgrenzung von BGHZ 123, 330 – Folgeverträge I).
BGH, Urteil vom 05.03.1998 – I ZR 229/95 (OLG Bremen) [Fotovergrößerungen]
Die Sachbefugnis des durch einen Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffenen Mitbewerbers ergibt sich auch nach Inkrafttreten des UWG-Änderungsgesetzes 1994 unmittelbar aus der verletzten Norm.
BGH, Urteil vom 10.07.1997 – I ZR 62/95 (OLG Koblenz) [Der M.-Markt packt aus]
Zur Auslegung einer Unterwerfungserklärung kann eine schriftsätzliche Äußerung herangezogen werden, die der Schuldner zur Klarstellung seiner Erklärung im Rechtsstreit abgibt.
BGH, Urteil vom 23.05.1996 – I ZR 122/94 (OLG Celle) [Testfotos II]
Ein Wettbewerbsverein, der in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere aller Gewerbetreibenden tätig wird, handelt, wenn er Wettbewerbsverstöße verfolgt, auch im Interesse der zu seinen Mitgliedern zählenden Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers und damit zu Zwecken des Wettbewerbs.
BGH, Urteil vom 09.05.1996 – I ZR 107/94 (KG) [EDV-Geräte]
Eine an das allgemeine Publikum gerichtete Werbung für Computer ist grundsätzlich als irreführend im Sinne des § 3 UWG anzusehen, wenn das beworbene Gerät in der angebotenen technischen Ausstattung (hier: ein konkretes Notebook) zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, im Verkaufslokal nicht erhältlich ist.

