JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 107/97 (OLG Nürnberg) [Aktivierungskosten]

Die Angaben über die Kosten des Netzzugangs sind räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zuzuordnen. Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 94/97 (OLG Dresden) [Handy für 1 DM]

Wird bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 72/97 (OLG Saarbrücken) [Nur 1 Pfennig]

Die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang spricht dagegen, das eine als Hauptleistung und das andere als Nebenware anzugeben.

BGH, Urteil vom 08.10.1998 – I ZR 187/97 (OLG Düsseldorf) [Handy für 0,00 DM]

Das in der Werbung herausgestellte Angebot für den Erwerb eines Mobiltelefons, das bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrags nichts oder fast nichts kosten soll, stellt nicht die Ankündigung einer Zugabe dar.

Ein solches blickfangmäßig herausgestelltes Angebot ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.

Eine derartige Werbung ist jedoch irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Dies bedeutet, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen.

BGH, Urteil vom 8.10.1998 – I ZR 138/97 (OLG Nürnberg) [nicht veröffentlicht]

Wird durch die Antragstellung ein umfassendes Verbot der Werbung für ein Mobiltelefon zum Preis von 1 DM in Verbindung mit dem Abschluß eines entgeltlichen Netzkartenvertrages erstrebt, sodaß die konkrete Verletzungsform nicht Gegenstand des Rechtsstreits wird, ist nicht darüber zu entscheiden, ob ggfs. ungeachtet eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung oder gegen das Verbot übertriebenen Anlockens ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot oder die Preisangabenvorordnung vorliegt.

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