BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 20.05.1999 – I ZR 66/97 (OLG München) [Wir dürfen nicht feiern]
Der Umstand, daß ein Wettbewerbsverband einen Teil seiner laufenden Kosten mit Vertragsstrafen und Abmahnpauschalen deckt, spricht nicht notwendig gegen eine hinreichende finanzielle Ausstattung.
Bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes sind auch Gewerbetreibende zu berücksichtigen, die nicht unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Mitglieder sind, die also einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des fraglichen Verbandes ist. Diese Einrichtung braucht selbst nicht klagebefugt im Sinne von § 13 Abs. 2 UWG zu sein. Maßgeblich ist allein, ob der Verband berechtigt ist, auch die gewerblichen Interessen der mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen.
BGH, Urteil vom 20.05.1999 – I ZR 31/97 (OLG Bremen) [RUMMS!]
Ergibt die Rechtsprüfung bei einer Verbandsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, daß das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist und daher die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben, ob die Klage mangels einer hinreichenden Ausstattung des Verbandes oder mangels einer hinreichenden Zahl von Gewerbetreibenden, die dem Verband angehören, unzulässig ist.
BGH, Urteil vom 6. 5. 1999 – I ZR 5/97 (OLG Karlsruhe) [Telefonbuch-CD]
Die wettbewerbliche Eigenart der in Telefon- oder Telefaxbüchern enthaltenen Teilnehmereinträge ergibt sich aus der besonderen Gütevorstellung, die der Verkehr im Hinblick darauf, daß es sich bei den in Telefon- und Telefaxverzeichnissen enthaltenen Teilnehmerdaten um „amtliche“ Daten der Deutschen Telekom handelt, mit diesen verbindet.
Das Verbreiten einer Telefonbuch-CD-ROM, die durch Übernahme sämtlicher Einträge der Telefonbücher der Deutschen Telekom AG erstellt wurde, stellt eine unlautere Rufausbeutung dar.
BGH, Urteil vom 04.02.1999 – I ZR 74/97 (OLG Hamm) [Computer-News]
Bei Webebeilagen mit einer längeren Gültigkeitsdauer – hier Sommer 1995 – ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ähnlich wie bei Katalogen zunächst davon auszugehen, daß die Werbeangaben in der Regel für die genannte Zeitdauer gelten sollen, d.h., daß die angebotenen Artikel zu den angegebenen Preisen während der Gültigkeitsdauer der Werbebeilage lieferbar sind. Eine solche auf die grundsätzliche Lieferbarkeit bezogene Verkehrserwartung schließt indessen nicht ohne weiteres auch die Erwartung ein, daß alle angebotenen Artikel während der gesamten Zeitdauer zur sofortigen Mitnahme bereit gehalten werden.
BGH, Urteil vom 04.02.1999 – I ZR 71/97 (OLG Hamm) [Werbebeilage]
Wird in einer Beilage zu Tageszeitungen für EDV-Artikel geworben, kann eine relevante Irreführung gegeben sein, wenn beworbene EDV-Geräte eine Woche nach Erscheinen der Werbung nicht mehr vorrätig sind.
Die Werbung für ein Gerät der Unterhaltungselektronik ist irreführend, wenn dieses in der angekündigten Ausstattung nicht zum Verkauf bereitsteht, weil ein bestimmtes Zubehör technisch noch nicht fertiggestellt ist.

