BGH-Urteile
Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.
BGH, Urteil vom 20. 12. 2001 – I ZR 215/98 (OLG München) [Scanner-Werbung]
§ 3 UWG schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher üblicherweise mit diesem Grad der Aufmerksamkeit wahrnimmt.
Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht wird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder wegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt.
BGH, Urteil vom 28. 6. 2001 – I ZR 121/99 (KG) [Preisempfehlung bei Alleinvertrieb]
Ein Händler, der im Inland das Alleinvertriebsrecht für bestimmte Markenware hat, wirbt irreführend, wenn er in Zeitungsanzeigen einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen eigenen niedrigeren Preis gegenüberstellt.
BGH, Urteil vom 21. 6. 2001 – I ZR 69/99 (OLG Zweibrücken) [„SOOOO … BILLIG!“?]
Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen i.S. des § 2 I UWG herauszulesen. Ein Werbevergleich ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht betrifft.
In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit durchgestrichenen Preisen – unter Hinweis auf mögliche „Unseriosität, Lockvogel, Ladenhüter und Finten“ – misstrauisch zu prüfen, liegt im Allgemeinen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber.
BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 198/98 (OLG München) [nicht veröffentlicht]
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Bekl. ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.
BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 – I ZR 157/98 (OLG München) [Widerruf der Erledigungserklärung]
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Bekl. ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.

