JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

BGH-Urteile

Sämtliche hier aufgeführten Entscheidungen wurden von uns erstritten.

Populismusschub bei der Trümmerpartei

Wenn eine unwählbare Trümmerpartei wie die FDP sich im Kampf mit der 2%-Hürde aufreibt, dann leiden auch Lichtgestalten wie Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (LS) unter plötzlichen Populismusschüben.

„Dubiose Anwälte haben sich darauf spezialisiert, Blogger und Kleinunternehmen wegen Online-Lappalien abzumahnen und dabei abzukassieren. Nun hat Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger genug: Sie will die rechtlichen Schlupflöcher der Abmahn-Industrie schließen“, heisst es in einem von jeder Sachkenntnis freien Traktat in der „Süddeutschen“. (weiterlesen…)

BGH* gestattet Adword-Werbung mit fremden Marken

Der BGH hat am 19.07.2011 eine lang erwartete Entscheidung zu den Bedingungen der Zulässigkeit von Adword-Anzeigen veröffentlicht. Die aktuelle Entscheidung bringt Klarheit für künftige Adword-Werbung.

“Danach ist es zulässig, eine fremde Marke als Schlüsselwort für Adword-Anzeigen einzusetzen, wenn….”.

(weiterlesen…)

BGH*: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung

Bundesgerichtshof verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug (weiterlesen…)

BGH über Versandkosten bei Online-Kauf

Die Kosten für die Rücksendung online erworbener Waren trägt der Händler, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dem Käufer können die Kosten der Rücksendung allerdings dann auferlegt werden, wenn der Kaufpreis unter € 40,00 liegt. Des weiteren dann, wenn der Preis höher als € 40,00 ist, die Summe aber noch nicht gezahlt wurde. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn eine mangelhafte oder die falsche Ware geliefert wurde.

Unklar war bisher, ob der Käufer in diesem Fall mit den Kosten für die Zusendung der bestellten Ware belastet werden darf. (weiterlesen…)

BGH, Urteil vom 16.07. 2009 – I ZR 50/07 (OLG Hamburg) [Kamerakauf im Internet]

Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.

Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muß die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.

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