JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

JS Rechtsanwälte Steinhöfel

BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 – I ZR 67/98 (OLG Hamm) [Neu in Bielefeld I]

Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Franchisegeber grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Betracht kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.

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