JS Rechtsanwälte Steinhöfel - Frango ut patefaciam

JS Rechtsanwälte Steinhöfel

BGH, Urteil vom 17.02.2000 – I ZR 254/97 (OLG Braunschweig) [Computerwerbung I]

  1. Begründet ein in der Werbung blickfangmäßig herausgestelltes PC-Komplettangebot bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung einer sofortigen Mitnahmemöglichkeit, so erwartet ein Kaufinteressent im allgemeinen nicht nur das Vorhandensein eines ausreichenden Warenvorrates im Geschäftslokal (Lieferfähigkeit), sondern auch, daß ihm die Ware – selbst wenn es zur Herbeiführung des Auslieferungszustandes noch einer in wenigen Minuten zu erledigenden Endmontage bedarf – sofort ausgehändigt wird.
  2. Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis “Aufgrund der Vielzahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für Sie. Keine Mitnahme-Garantie.” geeignet ist, irrtumsausschließend zu wirken, wenn der Verkehr aufgrund der Gestaltung der Werbung eine sofortige Mitnahmemöglichkeit in Bezug auf die beworbene Ware erwartet.

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